Bis wann es gezahlt wird
Bis zum 18. Geburtstag ohne Bedingungen. Danach bis zum 25. Geburtstag, wenn du eine Schule besuchst, eine Ausbildung machst, studierst oder einen anerkannten Freiwilligendienst leistest. Dasselbe gilt, wenn du einen Ausbildungs- oder Studienplatz suchst und nachweislich keinen bekommst. Bist du ohne Job und bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet, gibt es Kindergeld bis zum 21. Geburtstag.
Übergangszeiten zwischen zwei Abschnitten sind bis zu vier Monate abgedeckt – etwa zwischen Abitur und Studienbeginn. Dauert die Pause länger, entfällt das Kindergeld für die Monate dazwischen. Wer freiwillig länger wartet, sollte das einplanen.
| Situation | Kindergeld |
|---|---|
| Schule, Ausbildung oder Studium | bis zum 25. Geburtstag |
| Anerkannter Freiwilligendienst (FSJ, FÖJ, BFD) | bis 25, Zeit zählt wie Ausbildung |
| Übergangszeit zwischen zwei Abschnitten | bis zu 4 Monate |
| Sucht einen Ausbildungs- oder Studienplatz und findet keinen | bis zum 25. Geburtstag, mit Nachweis |
| Ohne Job, bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet | bis zum 21. Geburtstag |
| Work and Travel ohne Ausbildungsbezug | in der Regel nicht |
Regelfälle nach § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz; im Einzelfall entscheidet die Familienkasse.
Erst- und Zweitausbildung
Während der ersten Ausbildung oder des ersten Studiums spielt es keine Rolle, wie viel du nebenher verdienst – auch die Ausbildungsvergütung wird nicht angerechnet. Nach dem ersten Berufsabschluss gibt es Kindergeld nur weiter, wenn eine weitere Ausbildung läuft und du daneben nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitest. Ausbildungsverhältnisse und Minijobs bleiben dabei außen vor. Ein Bachelor mit anschließendem Master gilt in vielen Fällen noch als eine Ausbildung.
Wer den Antrag stellt
Gezahlt wird an die Eltern, beantragt wird bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit; der Antrag ist kostenlos. Auf Antrag kann das Geld direkt an dich überwiesen werden – das heißt Abzweigung und kommt infrage, wenn deine Eltern dir keinen oder weniger Unterhalt zahlen, als das Kindergeld ausmacht. Nach dem 18. Geburtstag musst du jeweils nachweisen, dass du in Ausbildung bist; die Familienkasse fordert dafür Schul- oder Immatrikulationsbescheinigungen an.
Was daran hängt
Kindergeld ist mehr als der Betrag selbst: Daran hängen der Kinderfreibetrag der Eltern, oft die Familienversicherung in der Krankenkasse und manche Vergünstigungen. Wenn der Anspruch endet, ändert sich also mehr als eine Überweisung – ein guter Zeitpunkt, den eigenen Versicherungsstatus zu prüfen.
Was du melden musst
Jeden Wechsel: Ausbildungsbeginn, Abbruch, Studienfachwechsel, längeren Auslandsaufenthalt. Wer das versäumt und weiter Kindergeld bekommt, muss es zurückzahlen – deshalb lieber einmal zu viel schreiben als einmal zu wenig.
Häufige Fragen
Zählt ein Auslandsjahr als Ausbildung?
Bei einem anerkannten Freiwilligendienst ja, ebenso bei einem Praktikum, das zur Ausbildung gehört, und bei einem Auslandsschuljahr. Bei reinem Reisen nicht. Frag vor der Abreise bei der Familienkasse nach und lass dir die Auskunft schriftlich geben.
Bekomme ich während der Ausbildung Kindergeld?
Ja, bis 25 – die Ausbildungsvergütung wird nicht angerechnet. Das war früher anders und ist einer der hartnäckigsten Irrtümer.
Was ist mit der Zeit zwischen Schule und Ausbildung?
Bis zu vier Monate Übergangszeit werden weitergezahlt. Wird die Lücke länger, brauchst du einen Nachweis, dass du dich um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemühst – dann läuft das Kindergeld bis 25 weiter. Bist du stattdessen ohne Job und arbeitsuchend gemeldet, endet es mit 21.